Eulenthal: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Junker der [[Creutzburger Junkerei]] nehmen eine Sonderrolle ein: Sie halten ihre Junkerstellen als Erblehen vom Fürsten direkt, an den dieses bei fehlendem Erben zurückfällt. Für das Eintreiben der aus diesem Lehen zu entrichtenden Abgaben und zugleich als Bindeglied zwischen Junkern und Fürsten amtiert der [[Creutzburger Junkerei#Landvogt|Landvogt der Creutzburger Junkerei]]. | Die Junker der [[Creutzburger Junkerei]] nehmen eine Sonderrolle ein: Sie halten ihre Junkerstellen als Erblehen vom Fürsten direkt, an den dieses bei fehlendem Erben zurückfällt. Für das Eintreiben der aus diesem Lehen zu entrichtenden Abgaben und zugleich als Bindeglied zwischen Junkern und Fürsten amtiert der [[Creutzburger Junkerei#Landvogt|Landvogt der Creutzburger Junkerei]]. | ||
=== Rechtssystem und Polizei === | |||
Das Rechtssystem des Eulenthals teilt sich in zwei wesentliche Säulen: das öffentliche Recht (weiter unterteilt in Strafrecht und Staatsrecht) und das private Recht. Während das öffentliche Recht größtenteils kodifiziert ist, stützt sich das Privatrecht zu größeren Teilen auf Präzedenzfälle. Letzteres weist dabei Anteile des altmedianischen Rechts auf. | |||
Zwar ist die Todesstrafe abgeschafft, doch kennt das Strafgesetz teils ungewöhnlich hohe Strafmaße und auch Strafformen, die anderswo so heute selten sind, wie bspw. den Landesverweis auch gegen Landesangehörige und die Vermögensverwirkung.<ref>gem. §§ 22, 27 [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/38-strafgesetz/ Strafgesetz]</ref> Anzumerken ist außerdem die strafverschärfende Wirkung von Alkoholisierung und Drogenkonsum<ref>gem. § 11 Abs. 4 [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/38-strafgesetz/ Strafgesetz]</ref> ebenso wie die übliche Praxis, Einzelstrafen ohne weitere Milde auf das Gesamturteil zu addieren.<ref>gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/38-strafgesetz/ Strafgesetz]</ref> | |||
Die Strafverfolgung liegt bei den Fürstlichen Polizeibehörden<ref>gem. § 2 [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/27-polizeigesetz/ Polizeigesetz]</ref>, wobei einige polizeiliche Befugnisse auch den Junkern zustehen. Sie werden durch einen Generalinspektor der Fürstlichen Polizeien geleitet und gliedern sich, neben der Generalinspektion, in sechs Sektionen (Allgemeinpolizei, Budget-/Beschaffungsstelle, Grenzwacht, Kriminalpolizei, Operatives/Strategie/Logistik, Ausbildung/Personal).<ref>siehe [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/24-%C3%BCbersicht-%C3%BCber-die-polizeiorganisation/ Übersicht über die Polizeiorganisation]</ref> Die bewaffneten Polizeieinheiten zählen zu den Kräften der Landesverteidigung.<ref>gem. § 2 Abs. 1 Lit. a [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/46-landesverteidigungsgesetz/ Landesverteidigungsgesetz]</ref> | |||
=== Außenpolitik === | === Außenpolitik === | ||
=== Streitkräfte === | === Streitkräfte === | ||