Eulenthal: Unterschied zwischen den Versionen
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=== Landschaftsgliederung === | === Landschaftsgliederung === | ||
Das eigentliche [[Eulental]], in der Regel in Vorderes und Hinteres Eulental unterteilt, macht etwas weniger als die Hälfte der Landesfläche aus. Es erstreckt sich vom Zusammenfluss der [[Weste]] und der [[Oste]] zur namensgebenden [[Eule (Fluss)|Eule]] und weiter an ihrem Flusslauf entlang, bis zur Staatsgrenze im Westen, und umfasst dabei den überwiegenden Teil der [[Grafschaft Eulenbrück]] sowie [[Freie Stadt Eulenfurt|Eulenfurts]]. Bedeutende Zuflüsse der Eule in diesem Abschnitt sind die [[Pulle]] im Norden von Eulenfurt sowie der [[Schönerbach]] bei [[Schönbrücken]]. Das Eulental ist vorwiegend landwirtschaftlich geprägt. | Das eigentliche [[Eulental]], in der Regel in Vorderes und Hinteres Eulental unterteilt, macht etwas weniger als die Hälfte der Landesfläche aus. Es erstreckt sich vom Zusammenfluss der [[Weste (Fluss)|Weste]] und der [[Oste (Fluss)|Oste]] zur namensgebenden [[Eule (Fluss)|Eule]] und weiter an ihrem Flusslauf entlang, bis zur Staatsgrenze im Westen, und umfasst dabei den überwiegenden Teil der [[Grafschaft Eulenbrück]] sowie [[Freie Stadt Eulenfurt|Eulenfurts]]. Bedeutende Zuflüsse der Eule in diesem Abschnitt sind die [[Pulle]] im Norden von Eulenfurt sowie der [[Schönerbach]] bei [[Schönbrücken]]. Das Eulental ist vorwiegend landwirtschaftlich geprägt. | ||
Südöstlich des eigentlichen Eulentals schließt sich der [[Waienwald]] an. Dieser dichte, von sanften Hügellandschaften dominierte, Wald ist Zentrum der nationalen Forstwirtschaft und beherbergt mit dem [[Waienhag]] einen für die Staatsgeschichte bedeutsamen Ort. Er ist zu großen Teilen deckungsgleich mit der [[Grafschaft Waien]] und reicht von [[Schönquell]] im Westen bis [[Wain a. d. Eppel|Wain an der Eppel]] im Südosten, im Norden wird er begrenzt durch [[Auend]] und [[Waldau]]. | Südöstlich des eigentlichen Eulentals schließt sich der [[Waienwald]] an. Dieser dichte, von sanften Hügellandschaften dominierte, Wald ist Zentrum der nationalen Forstwirtschaft und beherbergt mit dem [[Waienhag]] einen für die Staatsgeschichte bedeutsamen Ort. Er ist zu großen Teilen deckungsgleich mit der [[Grafschaft Waien]] und reicht von [[Schönquell]] im Westen bis [[Wain a. d. Eppel|Wain an der Eppel]] im Südosten, im Norden wird er begrenzt durch [[Auend]] und [[Waldau]]. | ||
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Die [[Verfassung von 1938 (Eulenthal)|Verfassung von 1938]] etabliert das Fürstentum als eine konstitutionelle Erbmonarchie mit dem Fürsten von Eulenthal [[Tyron von Creutzburg]] als Staatsoberhaupt. Vererbt wird der Fürstenhut gemäß der testamentarischen Festlegung des vorigen Fürsten. Die Regierungsform ist weiter geprägt durch demokratische und parlamentarische Elemente. Besonderes Merkmal ist das vollständige Fehlen einer dedizierten Regierung als eigenständigem Organ. | Die [[Verfassung von 1938 (Eulenthal)|Verfassung von 1938]] etabliert das Fürstentum als eine konstitutionelle Erbmonarchie mit dem Fürsten von Eulenthal [[Tyron von Creutzburg]] als Staatsoberhaupt. Vererbt wird der Fürstenhut gemäß der testamentarischen Festlegung des vorigen Fürsten. Die Regierungsform ist weiter geprägt durch demokratische und parlamentarische Elemente. Besonderes Merkmal ist das vollständige Fehlen einer dedizierten Regierung als eigenständigem Organ. | ||
Die Verfassung besteht aus zehn ''Hauptstück'' genannten Kapiteln, in denen neben der Staats- und Gebietsorganisation auch die Rechte und Pflichten der Bürger behandelt werden. Aus der Staatsform der Monarchie ergeben sich Anteile des Adels an der Gesetzgebung ([[ | Die Verfassung besteht aus zehn ''Hauptstück'' genannten Kapiteln, in denen neben der Staats- und Gebietsorganisation auch die Rechte und Pflichten der Bürger behandelt werden. Aus der Staatsform der Monarchie ergeben sich Anteile des Adels an der Gesetzgebung ([[Hochrat]]) und Reste feudalistischer Elemente in den [[Junkerstelle (Eulenthal)|Junkerstellen]]. | ||
==== Fürst ==== | ==== Fürst ==== | ||
Staatsoberhaupt ist der [[Fürst von Eulenthal|Fürst]].<ref>gem. II. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-ii-haupst%C3%BCck-von-dem-f%C3%BCrsten Verfassung]</ref> Sein Thron vererbt sich aufgrund der testamentarischen Bestimmungen des Vorgängers, der Thronfolger schwört vor dem Parlament, unter anderem die Verfassung und die Gesetze zu beachten. Er genießt Immunität vor jedem Gericht, was ihn sowohl von strafrechtlicher Verfolgung als auch zivilrechtlichen Begehren ausnimmt. Die Befreiung von Abgaben an das Staatswesen dehnt sich nicht nur auf den Fürsten selbst, sondern auch auf seine Familie aus. | Staatsoberhaupt ist der [[Fürst von Eulenthal|Fürst]].<ref>gem. II. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-ii-haupst%C3%BCck-von-dem-f%C3%BCrsten Verfassung]</ref> Sein Thron vererbt sich aufgrund der testamentarischen Bestimmungen des Vorgängers, der Thronfolger schwört vor dem Parlament, unter anderem die Verfassung und die Gesetze zu beachten. Er genießt Immunität vor jedem Gericht, was ihn sowohl von strafrechtlicher Verfolgung als auch zivilrechtlichen Begehren ausnimmt. Die Befreiung von Abgaben an das Staatswesen dehnt sich nicht nur auf den Fürsten selbst, sondern auch auf seine Familie aus. | ||
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Im nationalen Notstand zieht der Staatsrat die Vewaltungsführung an sich. Er kann den Notstand jederzeit aufheben, der Staatsratspräsident kann dies sogar im Einzelentscheid tun. | Im nationalen Notstand zieht der Staatsrat die Vewaltungsführung an sich. Er kann den Notstand jederzeit aufheben, der Staatsratspräsident kann dies sogar im Einzelentscheid tun. | ||
==== Exekutive ==== | ==== Exekutive ==== | ||
Das Fürstentum kennt keine klassische, dedizierte Regierung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere jenen der [[ | Das Fürstentum kennt keine klassische, dedizierte Regierung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere jenen der [[Thalversammlung]]) untergeordnet.<ref>gem. VII. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-vii-hauptst%C3%BCck-von-der-landesverwaltung Verfassung]</ref> | ||
Die alltägliche Verwaltungsleitung haben die Leiter der [[Oberste Landesbehörde (Eulenthal)|obersten Landesbehörden]], die Fürstliche Beamte sind. Sie können vom Parlament jederzeit suspendiert werden und richten sich in ihrer Arbeit in der Regel nach den durch den entsprechenden Ausschuss aufgestellten, politischen Leitlinien. Ihre Berufung (sowie die ihrer Stellvertreter) erfolgt auf Empfehlung des Parlaments durch den Fürsten. | Die alltägliche Verwaltungsleitung haben die Leiter der [[Oberste Landesbehörde (Eulenthal)|obersten Landesbehörden]], die Fürstliche Beamte sind. Sie können vom Parlament jederzeit suspendiert werden und richten sich in ihrer Arbeit in der Regel nach den durch den entsprechenden Ausschuss aufgestellten, politischen Leitlinien. Ihre Berufung (sowie die ihrer Stellvertreter) erfolgt auf Empfehlung des Parlaments durch den Fürsten. | ||
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== Infrastruktur == | == Infrastruktur == | ||
Die Hauptverkehrsachsen verlaufen zwischen den beiden wichtigsten Städten [[Creutzburg]] und [[Eulenfurt]] über den zentralen Verkehrsknotenpunkt [[Wain an der Eppel]]. | Die Hauptverkehrsachsen verlaufen zwischen den beiden wichtigsten Städten [[Creutzburg (Stadt)|Creutzburg]] und [[Eulenfurt]] über den zentralen Verkehrsknotenpunkt [[Wain an der Eppel]]. | ||
=== Individualverkehr === | === Individualverkehr === | ||
Am Individualverkehr nehmen Fußgänger, Führer von motorlosen Fahrzeugen sowie Führer von motorisierten Fahrzeugen teil. Regelfahrseite ist die rechte Straßenseite, von rechts kommende Verkehrsteilnehmer haben Vorfahrt, sofern Verkehrszeichen oder Lichtzeichenanlagen keine abweichenden Regelungen treffen.<ref>gem. § 1 [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/5-stra%C3%9Fenverkehrsgesetz/ Straßenverkehrsgesetz]</ref> | Am Individualverkehr nehmen Fußgänger, Führer von motorlosen Fahrzeugen sowie Führer von motorisierten Fahrzeugen teil. Regelfahrseite ist die rechte Straßenseite, von rechts kommende Verkehrsteilnehmer haben Vorfahrt, sofern Verkehrszeichen oder Lichtzeichenanlagen keine abweichenden Regelungen treffen.<ref>gem. § 1 [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/5-stra%C3%9Fenverkehrsgesetz/ Straßenverkehrsgesetz]</ref> | ||