Eulenthal: Unterschied zwischen den Versionen
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==== Judikative ==== | ==== Judikative ==== | ||
Die Gerichtsbarkeit im Fürstentum wird im Namen des Fürsten ausgeübt, in dessen Namen daher auch die Urteile ergehen.<ref>gem. VIII. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-viii-hauptst%C3%BCck-von-den-gerichten Verfassung]</ref> Die Richter an den Gerichten des Fürstentums werden durch eine [[Richterauswahlkommission (Eulenthal)|Kommission]] ausgewählt, vom Parlament bestätigt und durch den Fürsten ernannt. Unter bestimmten Umständen kann eine ausbleibende Bestätigung des Parlaments zu einem Volksentscheid über den Kandidaten führen. | |||
Als Gerichtshöfe sind in erster Instanz vier [[Niederes Gericht (Eulenthal)|Niedere Gerichte]] (Creutzburg, Auburg, Treinshof, Eulenfurt) eingerichtet. In zweiter Instanz das [[Peinliches Straftribunal zu Creutzburg|Peinliche Straftribunal zu Creutzburg]] und die [[Eulenfurter Kanzlei]], schließlich in dritter Instanz das [[Fürstliches Kapitalgericht (Eulenthal)|Fürstliche Kapitalgericht]]. Die Gerichte zweiter und dritter Instanz amtieren stets als Kollegialgerichte. | |||
Es wird zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen entschieden. In letzteren gilt das Anklageprinzip. Die Verfassung kennt außerdem noch Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. In beiden Fällen bildet der Staatsrat die letzte (und in Sachen der Verfassungsgerichtsbarkeit einzige) Instanz. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die vorigen Instanzen der Verwaltungsbeschwerde (i.d.R.: Leiter der Behörde → Leiter der obersten Landesbehörde → Verwaltungsbeschwerdekommission → Staatsrat) wohl kaum als Teile der Gerichtsbarkeit verstanden werden können. | |||
=== Grafschaften und Gemeinden === | === Grafschaften und Gemeinden === | ||