Eulenthal: Unterschied zwischen den Versionen
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Der größte Anteil der Verfassungsregeln zur Exekutive findet sich im ''Siebten Hauptstück'' der Verfassung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere der [[Thalversammlung (Eulenthal)|Thalversammlung]]) untergeordnet. | Der größte Anteil der Verfassungsregeln zur Exekutive findet sich im ''Siebten Hauptstück'' der Verfassung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere jenen der [[Thalversammlung (Eulenthal)|Thalversammlung]]) untergeordnet. | ||
Die alltägliche Verwaltungsleitung haben die Leiter der [[Oberste Landesbehörde (Eulenthal)|obersten Landesbehörden]], die Fürstliche Beamte sind. Sie können vom Parlament jederzeit suspendiert werden und richten sich in ihrer Arbeit in der Regel nach den durch den entsprechenden Ausschuss aufgestellten, politischen Leitlinien. Ihre Berufung (sowie die | Die alltägliche Verwaltungsleitung haben die Leiter der [[Oberste Landesbehörde (Eulenthal)|obersten Landesbehörden]], die Fürstliche Beamte sind. Sie können vom Parlament jederzeit suspendiert werden und richten sich in ihrer Arbeit in der Regel nach den durch den entsprechenden Ausschuss aufgestellten, politischen Leitlinien. Ihre Berufung (sowie die ihrer Stellvertreter) erfolgt auf Empfehlung des Parlaments durch den Fürsten. | ||
Zu den Aufgaben aller obersten Landesbehörden gehören insbesondere der Vollzug der Gesetze und Aufträge des Parlaments und die Erarbeitung von Vorlagen für Verordnungen zu Händen der Kommissionen oder Ausschüsse des Parlaments. Die Leiter der obersten Landesbehörden besitzen darüber hinaus noch die Disziplinargewalt über alle ihnen unterstellten Behörden und Beamten, teilen diese zweckmäßig auf und zu, erstatten dem Parlament jährlich Bericht über ihre Amtstätigkeit, erarbeiten Verwaltungsvorlagen für das Parlament und verfügen über dringende Ausgaben, die im Voranschlag nicht aufgenommen waren. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung. | |||
==== Legislative ==== | ==== Legislative ==== | ||