Eulenthal: Unterschied zwischen den Versionen
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Der [[Staatsrat (Eulenthal)|Staatsrat]] ist das oberste Beratungsgremium des Fürsten, höchste Kontrollinstanz der Verfassung und Vertretungsorgan des Parlaments.<ref>gem. VI. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-vi-hauptst%C3%BCck-vom-staatsrat Verfassung]</ref> Er nimmt während der Auflösung des Parlaments dessen Rechte war, wobei er jedoch keine Gesetze erlassen, ändern oder aufheben oder dauerhafte, finanzielle Verbindlichkeiten eingehen kann. | Der [[Staatsrat (Eulenthal)|Staatsrat]] ist das oberste Beratungsgremium des Fürsten, höchste Kontrollinstanz der Verfassung und Vertretungsorgan des Parlaments.<ref>gem. VI. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-vi-hauptst%C3%BCck-vom-staatsrat Verfassung]</ref> Er nimmt während der Auflösung des Parlaments dessen Rechte war, wobei er jedoch keine Gesetze erlassen, ändern oder aufheben oder dauerhafte, finanzielle Verbindlichkeiten eingehen kann. | ||
Das Gremium setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen: dem [[Hofkanzler (Eulenthal)|Hofkanzler]], dem [[Staatsratspräsident (Eulenthal)|Staatsratspräsidenten]] (der durch die fünf übrigen Staatsräte hinzugewählt wird), zwei durch den Fürsten ernannten Staatsräten sowie zwei durch die Thalversammlung mit dreiviertel-Mehrheit gewählten Staatsräten. Staatsräte dürfen nicht zugleich Mitglied des Parlaments sein oder Leiter einer obersten Landesbehörde, eine Amtszeitbegrenzung besteht nicht. Der Fürst ist kein Mitglied, hat aber das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen, ohne | Das Gremium setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen: dem [[Hofkanzler (Eulenthal)|Hofkanzler]], dem [[Staatsratspräsident (Eulenthal)|Staatsratspräsidenten]] (der durch die fünf übrigen Staatsräte hinzugewählt wird), zwei durch den Fürsten ernannten Staatsräten sowie zwei durch die Thalversammlung mit dreiviertel-Mehrheit gewählten Staatsräten. Staatsräte dürfen nicht zugleich Mitglied des Parlaments sein oder Leiter einer obersten Landesbehörde, eine Amtszeitbegrenzung besteht nicht. Der Fürst ist kein Mitglied, hat aber das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen, ohne jedoch Stimmrecht zu besitzen. | ||
Die Sitzungen des Staatsrates sind nicht öffentlich und werden von dem Staatsratspräsidenten geleitet. Beschlussfähigkeit herrscht nur, wenn alle Staatsräte anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst, es sei denn die Verfassung oder Gesetze bestimmen etwas anderes. | Die Sitzungen des Staatsrates sind nicht öffentlich und werden von dem Staatsratspräsidenten geleitet. Beschlussfähigkeit herrscht nur, wenn alle Staatsräte anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst, es sei denn die Verfassung oder Gesetze bestimmen etwas anderes. | ||
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Im nationalen Notstand zieht der Staatsrat die Vewaltungsführung an sich. Er kann den Notstand jederzeit aufheben, der Staatsratspräsident kann dies sogar im Einzelentscheid tun. | Im nationalen Notstand zieht der Staatsrat die Vewaltungsführung an sich. Er kann den Notstand jederzeit aufheben, der Staatsratspräsident kann dies sogar im Einzelentscheid tun. | ||
==== Exekutive ==== | ==== Exekutive ==== | ||
Der größte Anteil der Verfassungsregeln zur Exekutive findet sich im ''Siebten Hauptstück'' der Verfassung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere der [[Thalversammlung (Eulenthal)|Thalversammlung]]) untergeordnet. | Der größte Anteil der Verfassungsregeln zur Exekutive findet sich im ''Siebten Hauptstück'' der Verfassung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere der [[Thalversammlung (Eulenthal)|Thalversammlung]]) untergeordnet. | ||