Eulenthal: Unterschied zwischen den Versionen
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Im nationalen Notstand zieht der Staatsrat die Vewaltungsführung an sich. Er kann den Notstand jederzeit aufheben, der Staatsratspräsident kann dies sogar im Einzelentscheid tun. | Im nationalen Notstand zieht der Staatsrat die Vewaltungsführung an sich. Er kann den Notstand jederzeit aufheben, der Staatsratspräsident kann dies sogar im Einzelentscheid tun. | ||
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Das Fürstentum kennt keine klassische, dedizierte Regierung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere jenen der [[ | Das Fürstentum kennt keine klassische, dedizierte Regierung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere jenen der [[Thalversammlung]]) untergeordnet.<ref>gem. VII. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-vii-hauptst%C3%BCck-von-der-landesverwaltung Verfassung]</ref> | ||
Die alltägliche Verwaltungsleitung haben die Leiter der [[Oberste Landesbehörde (Eulenthal)|obersten Landesbehörden]], die Fürstliche Beamte sind. Sie können vom Parlament jederzeit suspendiert werden und richten sich in ihrer Arbeit in der Regel nach den durch den entsprechenden Ausschuss aufgestellten, politischen Leitlinien. Ihre Berufung (sowie die ihrer Stellvertreter) erfolgt auf Empfehlung des Parlaments durch den Fürsten. | Die alltägliche Verwaltungsleitung haben die Leiter der [[Oberste Landesbehörde (Eulenthal)|obersten Landesbehörden]], die Fürstliche Beamte sind. Sie können vom Parlament jederzeit suspendiert werden und richten sich in ihrer Arbeit in der Regel nach den durch den entsprechenden Ausschuss aufgestellten, politischen Leitlinien. Ihre Berufung (sowie die ihrer Stellvertreter) erfolgt auf Empfehlung des Parlaments durch den Fürsten. | ||