Eulenthal: Unterschied zwischen den Versionen
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Die [[Junkerstellen]] bilden das letzte wirkliche Überbleibsel der feudalen Ordnung im Fürstentum. Sie konstituieren sich aus dem Besitzrecht des [[Junker (Eulenthal)|Junkers]] und resultieren daher in einem Verwaltungs- und Vertretungsauftrag für ihn.<ref>gem. IX. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-ix-hauptst%C3%BCck-von-den-gemeinden-und-junkerstellen Verfassung]</ref> Unter relativ hohen Hürden (Zustimmung von fünf Sechstel der Stimmberechtigten) können die Einwohner der Junkerstelle, im Rahmen einer [[Junkerstellen#Hofgemeinde|Hofgemeinde]], den Junker zur Umsetzung von Maßnahmen verpflichten. | Die [[Junkerstellen]] bilden das letzte wirkliche Überbleibsel der feudalen Ordnung im Fürstentum. Sie konstituieren sich aus dem Besitzrecht des [[Junker (Eulenthal)|Junkers]] und resultieren daher in einem Verwaltungs- und Vertretungsauftrag für ihn.<ref>gem. IX. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-ix-hauptst%C3%BCck-von-den-gemeinden-und-junkerstellen Verfassung]</ref> Unter relativ hohen Hürden (Zustimmung von fünf Sechstel der Stimmberechtigten) können die Einwohner der Junkerstelle, im Rahmen einer [[Junkerstellen#Hofgemeinde|Hofgemeinde]], den Junker zur Umsetzung von Maßnahmen verpflichten. | ||
Der Junker muss in der Regel die sonst den Gemeinden übertragenen Aufgaben aus seinem Privatvermögen finanzieren und wahrnehmen. Oft erfolgt dies auch über Kooperationen mit benachbarten Gemeinden, an die er eine entsprechende Abgabe zahlt. Der Junker kann nicht von einer Amtshandlung ausgeschlossen werden, wenn Gefahr von Vorteilsnahme besteht. | Der Junker muss in der Regel die sonst den Gemeinden übertragenen Aufgaben aus seinem Privatvermögen finanzieren und wahrnehmen. Oft erfolgt dies auch über Kooperationen mit benachbarten Gemeinden, an die er eine entsprechende Abgabe zahlt. Der Junker kann nicht von einer Amtshandlung ausgeschlossen werden, wenn Gefahr von Vorteilsnahme besteht.<ref>gem. § 5 Abs. 2 [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/14-ausschlussgesetz/ Ausschlussgesetz]</ref> Er hat begrenzte, polizeiliche Befugnisse.<ref>gem. § 5 Abs. 3 [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/27-polizeigesetz/ Polizeigesetz]</ref> | ||
Die Schaffung, Aufgabe oder Neuordnung der Junkerstellen unterliegt verfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen. Die Landesausschüsse der betroffenen Grafschaften müssen zustimmen. Junkerstellen erfahren in zahlreichen Gesetzen Ausnahmen, etwa betreffend die Feiertagsruhe oder die Arbeitszeitgesetze. Es ist für sie eine eigene Rechtsform eingerichtet, deren alleinige Haftung der Junker innehat, es sei denn für Beschlüsse, zu denen er im Rahmen einer Hofgemeinde verpflichtet worden ist (in diesem Fall tragen alle dort wohnhaften Landesangehörigen die Haftung zu gleichen Teilen). Junkerstellen sind steuerbefreit. Der Junker kann außerdem beantragen, Personen die auf seinem Hofe beschäftigt sind, von der [[Milizdienstpflicht (Eulenthal)|Milizdienstpflicht]] zu befreien. | Die Schaffung, Aufgabe oder Neuordnung der Junkerstellen unterliegt verfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen. Die Landesausschüsse der betroffenen Grafschaften müssen zustimmen. Junkerstellen erfahren in zahlreichen Gesetzen Ausnahmen, etwa betreffend die Feiertagsruhe<ref>gem. § 5 Abs. 2 [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/4-feier-und-ruhetagsgesetz/ Feier- und Ruhetagsgesetz]</ref> oder die Arbeitszeitgesetze.<ref>gem. § 1 Abs. 3 [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/47-arbeitskraftschutzgesetz/ Arbeitskraftschutzgesetz]</ref> Es ist für sie eine eigene Rechtsform eingerichtet, deren alleinige Haftung der Junker innehat, es sei denn für Beschlüsse, zu denen er im Rahmen einer Hofgemeinde verpflichtet worden ist (in diesem Fall tragen alle dort wohnhaften Landesangehörigen die Haftung zu gleichen Teilen). Junkerstellen sind steuerbefreit.<ref>gem. § 7 [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/44-unternehmungsformen-und-konkursgesetz/ Unternehmungsformen- und Konkursgesetz]</ref> Der Junker kann außerdem beantragen, Personen die auf seinem Hofe beschäftigt sind, von der [[Milizdienstpflicht (Eulenthal)|Milizdienstpflicht]] zu befreien.<ref>gem. § 4 Abs. 5 [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/46-landesverteidigungsgesetz/ Landesverteidigungsgesetz]</ref> | ||
Die Junker der [[Creutzburger Junkerei]] nehmen eine Sonderrolle ein: Sie halten ihre Junkerstellen als Erblehen vom Fürsten direkt, an den dieses bei fehlendem Erben zurückfällt. Für das Eintreiben der aus diesem Lehen zu entrichtenden Abgaben und zugleich als Bindeglied zwischen Junkern und Fürsten amtiert der [[Creutzburger Junkerei#Landvogt|Landvogt der Creutzburger Junkerei]]. | Die Junker der [[Creutzburger Junkerei]] nehmen eine Sonderrolle ein: Sie halten ihre Junkerstellen als Erblehen vom Fürsten direkt, an den dieses bei fehlendem Erben zurückfällt. Für das Eintreiben der aus diesem Lehen zu entrichtenden Abgaben und zugleich als Bindeglied zwischen Junkern und Fürsten amtiert der [[Creutzburger Junkerei#Landvogt|Landvogt der Creutzburger Junkerei]]. | ||
=== Rechtssystem und Polizei === | === Rechtssystem und Polizei === | ||
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