Eulenthal: Unterschied zwischen den Versionen

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Im nationalen Notstand zieht der Staatsrat die Vewaltungsführung an sich. Er kann den Notstand jederzeit aufheben, der Staatsratspräsident kann dies sogar im Einzelentscheid tun.
Im nationalen Notstand zieht der Staatsrat die Vewaltungsführung an sich. Er kann den Notstand jederzeit aufheben, der Staatsratspräsident kann dies sogar im Einzelentscheid tun.
==== Exekutive ====
==== Exekutive ====
Das Fürstentum kennt keine klassische, dedizierte Regierung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere jenen der [[Thalversammlung (Eulenthal)|Thalversammlung]]) untergeordnet.<ref>gem. VII. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-vii-hauptst%C3%BCck-von-der-landesverwaltung Verfassung]</ref>
Das Fürstentum kennt keine klassische, dedizierte Regierung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere jenen der [[Thalversammlung (Eulenthal)|Thalversammlung]]) untergeordnet.<ref>gem. VII. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-vii-hauptst%C3%BCck-von-der-landesverwaltung Verfassung]</ref>
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Zu den Aufgaben aller obersten Landesbehörden gehören insbesondere der Vollzug der Gesetze und Aufträge des Parlaments und die Erarbeitung von Vorlagen für Verordnungen zu Händen der Kommissionen oder Ausschüsse des Parlaments. Die Leiter der obersten Landesbehörden besitzen darüber hinaus noch die Disziplinargewalt über alle ihnen unterstellten Behörden und Beamten, teilen diese zweckmäßig auf und zu, erstatten dem Parlament jährlich Bericht über ihre Amtstätigkeit, erarbeiten Verwaltungsvorlagen für das Parlament und verfügen über dringende Ausgaben, die im Voranschlag nicht aufgenommen waren. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung.
Zu den Aufgaben aller obersten Landesbehörden gehören insbesondere der Vollzug der Gesetze und Aufträge des Parlaments und die Erarbeitung von Vorlagen für Verordnungen zu Händen der Kommissionen oder Ausschüsse des Parlaments. Die Leiter der obersten Landesbehörden besitzen darüber hinaus noch die Disziplinargewalt über alle ihnen unterstellten Behörden und Beamten, teilen diese zweckmäßig auf und zu, erstatten dem Parlament jährlich Bericht über ihre Amtstätigkeit, erarbeiten Verwaltungsvorlagen für das Parlament und verfügen über dringende Ausgaben, die im Voranschlag nicht aufgenommen waren. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung.
==== Legislative ====
==== Legislative ====
Das [[Parlament des Fürstentums Eulenthal]] bildet sich aus zwei Kammern, der in Wahlkreisen gewählten [[Thalversammlung]] und dem [[Hochrat]] als Adelskammer.<ref>gem. V. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-v-hauptst%C3%BCck-vom-parlament Verfassung]</ref> Es handelt sich um ein Milizparlament, das heißt, die Mitglieder üben neben ihrer Parlamentstätigkeit einen regulären Beruf aus.
Das [[Parlament des Fürstentums Eulenthal]] bildet sich aus zwei Kammern, der in Wahlkreisen gewählten [[Thalversammlung]] und dem [[Hochrat]] als Adelskammer.<ref>gem. V. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-v-hauptst%C3%BCck-vom-parlament Verfassung]</ref> Es handelt sich um ein Milizparlament, das heißt, die Mitglieder üben neben ihrer Parlamentstätigkeit einen regulären Beruf aus.
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Der Hochrat besteht aus der erblichen Bank und der gekorenen Bank, die beide je die Hälfte an Mitgliedern des Hochrates ausmachen. Die erbliche Bank besteht dabei aus den direkten Nachkommen des Fürsten, den vier Grafen und dem Kanzler der Freien Universität Eulenfurt. Dazu kommt noch einmal dieselbe Zahl an Junkern, dies aus der Mitte aller Junker auf Lebenszeit gewählt werden. Die gekorene Bank setzt sich aus verdienten Landesangehörigen zusammen, die durch eine Kommission bestimmt und vom Fürsten zugleich zu Rittern oder Baronen erhoben worden sind. Der Hochrat kann durch die Thalversammlung mithilfe des Staatsrates in der Gesetzgebung übergangen werden. Außerdem kann die Thalversammlung die Suspendierung einzelner Mitglieder des Hochrates fordern, die Entscheidung darüber trifft der Staatsrat.
Der Hochrat besteht aus der erblichen Bank und der gekorenen Bank, die beide je die Hälfte an Mitgliedern des Hochrates ausmachen. Die erbliche Bank besteht dabei aus den direkten Nachkommen des Fürsten, den vier Grafen und dem Kanzler der Freien Universität Eulenfurt. Dazu kommt noch einmal dieselbe Zahl an Junkern, dies aus der Mitte aller Junker auf Lebenszeit gewählt werden. Die gekorene Bank setzt sich aus verdienten Landesangehörigen zusammen, die durch eine Kommission bestimmt und vom Fürsten zugleich zu Rittern oder Baronen erhoben worden sind. Der Hochrat kann durch die Thalversammlung mithilfe des Staatsrates in der Gesetzgebung übergangen werden. Außerdem kann die Thalversammlung die Suspendierung einzelner Mitglieder des Hochrates fordern, die Entscheidung darüber trifft der Staatsrat.
==== Judikative ====
==== Judikative ====
Die Gerichtsbarkeit im Fürstentum wird im Namen des Fürsten ausgeübt, in dessen Namen daher auch die Urteile ergehen.<ref>gem. VIII. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-viii-hauptst%C3%BCck-von-den-gerichten Verfassung]</ref> Die Richter an den Gerichten des Fürstentums werden durch eine [[Richterauswahlkommission (Eulenthal)|Kommission]] ausgewählt, vom Parlament bestätigt und durch den Fürsten ernannt. Unter bestimmten Umständen kann eine ausbleibende Bestätigung des Parlaments zu einem Volksentscheid über den Kandidaten führen.
Die Gerichtsbarkeit im Fürstentum wird im Namen des Fürsten ausgeübt, in dessen Namen daher auch die Urteile ergehen.<ref>gem. VIII. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-viii-hauptst%C3%BCck-von-den-gerichten Verfassung]</ref> Die Richter an den Gerichten des Fürstentums werden durch eine [[Richterauswahlkommission (Eulenthal)|Kommission]] ausgewählt, vom Parlament bestätigt und durch den Fürsten ernannt. Unter bestimmten Umständen kann eine ausbleibende Bestätigung des Parlaments zu einem Volksentscheid über den Kandidaten führen.
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Es wird zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen entschieden. In letzteren gilt das Anklageprinzip. Die Verfassung kennt außerdem noch Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. In beiden Fällen bildet der Staatsrat die letzte (und in Sachen der Verfassungsgerichtsbarkeit einzige) Instanz. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die vorigen Instanzen der Verwaltungsbeschwerde (i.d.R.: Leiter der Behörde → Leiter der obersten Landesbehörde → Verwaltungsbeschwerdekommission → Staatsrat) wohl kaum als Teile der Gerichtsbarkeit verstanden werden können.
Es wird zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen entschieden. In letzteren gilt das Anklageprinzip. Die Verfassung kennt außerdem noch Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. In beiden Fällen bildet der Staatsrat die letzte (und in Sachen der Verfassungsgerichtsbarkeit einzige) Instanz. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die vorigen Instanzen der Verwaltungsbeschwerde (i.d.R.: Leiter der Behörde → Leiter der obersten Landesbehörde → Verwaltungsbeschwerdekommission → Staatsrat) wohl kaum als Teile der Gerichtsbarkeit verstanden werden können.
=== Grafschaften und Gemeinden ===
Das Fürstentum ist in die fünf Grafschaften Creutzburg, Eulenbrück, Ostenacker, Waien und Westenfeld sowie die Freie Stadt Eulenfurt unterteilt.<ref>gem. I. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-i-haupst%C3%BCck-%C3%BCber-das-f%C3%BCrstentum Verfassung]</ref> Mit der aktuell gültigen Verfassung von 1938 haben die Grafschaften nahezu sämtliche Kompetenzen eingebüßt und spielen nurmehr als Wahlkreise sowie eingeschränkt im Wege der parlamentarischen Beschlussfassung ([[Thalversammlung#Landesausschüsse|Landesausschüsse]]) eine Rolle.


=== Grafschaften und Gemeinden ===
Die [[Gemeinde (Eulenthal)|Gemeinden]] sind neben der Landesebene die zweite politisch bedeutsame Ebene. Sie sind in der Regel basisdemokratisch organisiert, mit der [[Ortsgemeinde]], als Versammlung aller bei den landesweiten Wahlen stimmberechtigten Landesangehörigen, als ihrem Hauptorgan.<ref>gem. IX. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-ix-hauptst%C3%BCck-von-den-gemeinden-und-junkerstellen Verfassung]</ref> Insbesondere in den großen Städten finden die Ortsgemeinden daher regelmäßig unter freiem Himmel statt. Die Exekutive führt der Gemeindeammann, den die Ortsgemeinde bestimmt; sie kann ihm weitere Ammänner (bspw. für bestimmte Fachgebiete) zur Seite stellen. Gemeindeammann und weitere Ammänner bilden den Amtsrat. Für die Freie Stadt Eulenfurt und die Gemeinden der Fürstlichen Grafschaft Creutzburg gelten eigene Regeln. So bestellt der Fürst für die Stadt Creutzburg einen Stadtammann und für die Gemeinden Landammänner.
 
Aufgaben der Gemeinden umfassen Geschäfte im Rüfebau-, Forst-, Wasserbeschaffungs- und Entwässerungswesen, das Entsorgungswesen und bestimmte Aspekte der Fischerei, der Jagd und des Bergwesens. Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung schließen einige Gemeinden [[Verwaltungsgemeinschaft (Eulenthal)|Verwaltungsgemeinschaften]].
=== Junkerstellen ===
=== Junkerstellen ===
Die [[Junkerstellen]] bilden das letzte wirkliche Überbleibsel der feudalen Ordnung im Fürstentum. Sie konstituieren sich aus dem Besitzrecht des [[Junker (Eulenthal)|Junkers]] und resultieren daher in einem Verwaltungs- und Vertretungsauftrag für ihn.<ref>gem. IX. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-ix-hauptst%C3%BCck-von-den-gemeinden-und-junkerstellen Verfassung]</ref> Unter relativ hohen Hürden (Zustimmung von fünf Sechstel der Stimmberechtigten) können die Einwohner der Junkerstelle, im Rahmen einer [[Junkerstellen#Hofgemeinde|Hofgemeinde]], den Junker zur Umsetzung von Maßnahmen verpflichten.
Der Junker muss in der Regel die sonst den Gemeinden übertragenen Aufgaben aus seinem Privatvermögen finanzieren und wahrnehmen. Oft erfolgt dies auch über Kooperationen mit benachbarten Gemeinden, an die er eine entsprechende Abgabe zahlt. Der Junker kann nicht von einer Amtshandlung ausgeschlossen werden, wenn Gefahr von Vorteilsnahme besteht.
Die Schaffung, Aufgabe oder Neuordnung der Junkerstellen unterliegt verfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen. Die Landesausschüsse der betroffenen Grafschaften müssen zustimmen. Junkerstellen erfahren in zahlreichen Gesetzen Ausnahmen, etwa betreffend die Feiertagsruhe oder die Arbeitszeitgesetze. Es ist für sie eine eigene Rechtsform eingerichtet, deren alleinige Haftung der Junker innehat, es sei denn für Beschlüsse, zu denen er im Rahmen einer Hofgemeinde verpflichtet worden ist (in diesem Fall tragen alle dort wohnhaften Landesangehörigen die Haftung zu gleichen Teilen). Junkerstellen sind steuerbefreit. Der Junker kann außerdem beantragen, Personen die auf seinem Hofe beschäftigt sind, von der [[Milizdienstpflicht (Eulenthal)|Milizdienstpflicht]] zu befreien.
Die Junker der [[Creutzburger Junkerei]] nehmen eine Sonderrolle ein: Sie halten ihre Junkerstellen als Erblehen vom Fürsten direkt, an den dieses bei fehlendem Erben zurückfällt. Für das Eintreiben der aus diesem Lehen zu entrichtenden Abgaben und zugleich als Bindeglied zwischen Junkern und Fürsten amtiert der [[Creutzburger Junkerei#Landvogt|Landvogt der Creutzburger Junkerei]].
=== Rechtssystem und Polizei ===
=== Rechtssystem und Polizei ===
=== Außenpolitik ===
=== Außenpolitik ===