Eulenthal: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Judikative ====
==== Judikative ====
Die Gerichtsbarkeit im Fürstentum wird im Namen des Fürsten ausgeübt, in dessen Namen daher auch die Urteile ergehen.<ref>gem. VIII. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-viii-hauptst%C3%BCck-von-den-gerichten Verfassung]</ref> Die Richter an den Gerichten des Fürstentums werden durch eine [[Richterauswahlkommission (Eulenthal)|Kommission]] ausgewählt, vom Parlament bestätigt und durch den Fürsten ernannt. Unter bestimmten Umständen kann eine ausbleibende Bestätigung des Parlaments zu einem Volksentscheid über den Kandidaten führen.
Als Gerichtshöfe sind in erster Instanz vier [[Niederes Gericht (Eulenthal)|Niedere Gerichte]] (Creutzburg, Auburg, Treinshof, Eulenfurt) eingerichtet. In zweiter Instanz das [[Peinliches Straftribunal zu Creutzburg|Peinliche Straftribunal zu Creutzburg]] und die [[Eulenfurter Kanzlei]], schließlich in dritter Instanz das [[Fürstliches Kapitalgericht (Eulenthal)|Fürstliche Kapitalgericht]]. Die Gerichte zweiter und dritter Instanz amtieren stets als Kollegialgerichte.
Es wird zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen entschieden. In letzteren gilt das Anklageprinzip. Die Verfassung kennt außerdem noch Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. In beiden Fällen bildet der Staatsrat die letzte (und in Sachen der Verfassungsgerichtsbarkeit einzige) Instanz. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die vorigen Instanzen der Verwaltungsbeschwerde (i.d.R.: Leiter der Behörde → Leiter der obersten Landesbehörde → Verwaltungsbeschwerdekommission → Staatsrat) wohl kaum als Teile der Gerichtsbarkeit verstanden werden können.


=== Grafschaften und Gemeinden ===
=== Grafschaften und Gemeinden ===