Eulenthal: Unterschied zwischen den Versionen

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Der größte Anteil der Verfassungsregeln zur Exekutive findet sich im ''Siebten Hauptstück'' der Verfassung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere der [[Thalversammlung (Eulenthal)|Thalversammlung]]) untergeordnet.
Der größte Anteil der Verfassungsregeln zur Exekutive findet sich im ''Siebten Hauptstück'' der Verfassung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere der [[Thalversammlung (Eulenthal)|Thalversammlung]]) untergeordnet.


Die alltägliche Verwaltungsleitung haben die Leiter der [[Oberste Landesbehörde (Eulenthal)|obersten Landesbehörden]], die Fürstliche Beamte sind. Sie können vom Parlament jederzeit suspendiert werden und richten sich in ihrer Arbeit in der Regel nach den durch den entsprechenden Ausschuss aufgestellten, politischen Leitlinien.
Die alltägliche Verwaltungsleitung haben die Leiter der [[Oberste Landesbehörde (Eulenthal)|obersten Landesbehörden]], die Fürstliche Beamte sind. Sie können vom Parlament jederzeit suspendiert werden und richten sich in ihrer Arbeit in der Regel nach den durch den entsprechenden Ausschuss aufgestellten, politischen Leitlinien. Ihre Berufung (sowie die der Stellvertreter) erfolgt auf Empfehlung des Parlaments durch den Fürsten.
 
==== Legislative ====
==== Legislative ====
==== Judikative ====
==== Judikative ====