Eulenthal: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Verfassung besteht aus zehn ''Hauptstück'' genannten Kapiteln, in denen neben der Staats- und Gebietsorganisation auch die Rechte und Pflichten der Bürger behandelt werden. Aus der Staatsform der Monarchie ergeben sich Anteile des Adels an der Gesetzgebung ([[Hochrat (Eulenthal)|Hochrat]]) und Reste feudalistischer Elemente in den [[Junkerstelle (Eulenthal)|Junkerstellen]]. | Die Verfassung besteht aus zehn ''Hauptstück'' genannten Kapiteln, in denen neben der Staats- und Gebietsorganisation auch die Rechte und Pflichten der Bürger behandelt werden. Aus der Staatsform der Monarchie ergeben sich Anteile des Adels an der Gesetzgebung ([[Hochrat (Eulenthal)|Hochrat]]) und Reste feudalistischer Elemente in den [[Junkerstelle (Eulenthal)|Junkerstellen]]. | ||
==== Fürst ==== | |||
Staatsoberhaupt ist der [[Fürst von Eulenthal|Fürst]].<ref>gem. II. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-ii-haupst%C3%BCck-von-dem-f%C3%BCrsten Verfassung]</ref> Sein Thron vererbt sich aufgrund der testamentarischen Bestimmungen des Vorgängers, der Thronfolger schwört vor dem Parlament, unter anderem die Verfassung und die Gesetze zu beachten. Er genießt Immunität vor jedem Gericht, was ihn sowohl von strafrechtlicher Verfolgung als auch zivilrechtlichen Begehren ausnimmt. Die Befreiung von Abgaben an das Staatswesen dehnt sich nicht nur auf den Fürsten selbst, sondern auch auf seine Familie aus. | |||
Das Ausmaß des Einflusses des Fürsten zeigt sich vorrangig in der Außenpolitik, die er größtenteils alleine wahrnimmt. Ausnahmen bilden Staatsverträge, die das Staatsgebiet verändern, Staatseigentum veräußern, Hoheitsrechte berühren oder zu finanziellen Belastungen für den Staatsetat führen. Diese Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Parlaments. | |||
Kein Gesetz kann Gültigkeit ohne die fürstliche Sanktion erlangen, die unter Gegenzeichnung des Staatsrates und auf dessen Empfehlung erfolgt. Ebenso unter Gegenzeichnung des Staatsrates erlässt der Fürst Edikte auf Grundlage von Bestimmungen der Verfassung oder zur Spezifizierung einzelner Gesetzesbestimmungen (letzteres in der Regel auf Empfehlung des zuständigen Fachausschusses der Thalversammlung). Verordnungen bedürfen lediglich der Gegenzeichnung des Hofkanzlers und Regeln bzw. Spezifizieren die Ausführung von Verfassungsbestimmungen oder jenen einzelner Gesetze. | |||
Im Falle des [[nationaler Notstand (Eulenthal)|nationalen Notstandes]] hat der Fürst einige weitere Aufgaben, die er sich mit dem Staatsrat teilt. | |||
Der Fürst versieht außerdem die Ernennung der Staatsbeamten und weiterer Amtsträger sowie das Begnadigungs-, Strafmilderungs- und Strafumwandlungsrecht. Weitere Staatsaufgaben bedürfen der Mitwirkung des Staatsrates. | |||
==== Staatsrat ==== | |||
Der [[Staatsrat (Eulenthal)|Staatsrat]] ist das oberste Beratungsgremium des Fürsten, höchste Kontrollinstanz der Verfassung und Vertretungsorgan des Parlaments.<ref>gem. VI. Hauptstück der [https://xn--frstentum-eulenthal-59b.de/index.php?article/1-verfassung-des-f%C3%BCrstentums-eulenthal/#1d2146a8-vi-hauptst%C3%BCck-vom-staatsrat Verfassung]</ref> Er nimmt während der Auflösung des Parlaments dessen Rechte war, wobei er jedoch keine Gesetze erlassen, ändern oder aufheben oder dauerhafte, finanzielle Verbindlichkeiten eingehen kann. | |||
Das Gremium setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen: dem [[Hofkanzler (Eulenthal)|Hofkanzler]], dem [[Staatsratspräsident (Eulenthal)|Staatsratspräsidenten]] (der durch die fünf übrigen Staatsräte hinzugewählt wird), zwei durch den Fürsten ernannten Staatsräten sowie zwei durch die Thalversammlung mit dreiviertel-Mehrheit gewählten Staatsräten. Staatsräte dürfen nicht zugleich Mitglied des Parlaments sein oder Leiter einer obersten Landesbehörde, eine Amtszeitbegrenzung besteht nicht. Der Fürst ist kein Mitglied, hat aber das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen, ohne aber Stimmrecht zu besitzen. | |||
Die Sitzungen des Staatsrates sind nicht öffentlich und werden von dem Staatsratspräsidenten geleitet. Beschlussfähigkeit herrscht nur, wenn alle Staatsräte anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst, es sei denn die Verfassung oder Gesetze bestimmen etwas anderes. | |||
Der Staatsrat wirkt bei der fürstlichen Sanktion der Gesetze mit, indem er den Gesetzesbeschluss des Parlaments auf Verfassungskonformität prüft und dem Fürsten anschließend entweder die Sanktion oder deren Verweigerung empfiehlt. Kommt hierbei eine Stimmgleichheit im Staatsrat und somit keine Empfehlung zustande, so obliegt die Entscheidung über die Sanktion beim Fürsten alleine. | |||
Im nationalen Notstand zieht der Staatsrat die Vewaltungsführung an sich. Er kann den Notstand jederzeit aufheben, der Staatsratspräsident kann dies sogar im Einzelentscheid tun. | |||
==== Exekutive ==== | ==== Exekutive ==== | ||
Der größte Anteil der Verfassungsregeln zur Exekutive findet sich im ''Siebten Hauptstück'' der Verfassung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere der [[Thalversammlung (Eulenthal)|Thalversammlung]]) untergeordnet. | Der größte Anteil der Verfassungsregeln zur Exekutive findet sich im ''Siebten Hauptstück'' der Verfassung. Mit Ausnahme der Außenpolitik, die größtenteils beim Fürsten persönlich liegt, ist die Landesverwaltung in der Praxis den Ausschüssen des Parlaments (und dort insbesondere der [[Thalversammlung (Eulenthal)|Thalversammlung]]) untergeordnet. | ||